Zusammen arbeiten.

AGB (Stand September 2016).

Du beauftragst stets zu unseren all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gungen.

Um den Lesefluss zu erleichtern verzichten wir in den folgenden Rechtstexten auf die Verwendung einer genderneutralen Ansprache, sprechen aber natürlich alle Menschen an.

1. Geltungsbereich

1.1 Für das Vertragsverhältnis zwi­schen dem Kunden und der Agen­tur gelten die nach­fol­gen­den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, es sei denn, der Kunde widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber der Agen­­tur geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Be­din­gun­gen an­er­kannt. Abweichende Vereinbarungen, ins­be­son­dere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall der aus­drück­lichen und schriftlichen Ein­wil­ligung der Agentur, um Ver­trags­be­stand­teil zu werden.

1.2 Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des An­ge­bo­tes oder mit der ersten Lie­fe­rung oder Leistung der Agentur.

1.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zu­künf­ti­gen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht wiederholt ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsschluss, Leistungspflichten

2.1 Angebote der Agentur ver­ste­hen sich freibleibend. Von der Agentur erstellte Kos­ten­vor­an­schläge sind unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst dann zustande, wenn die Agentur die Bestellung schrift­lich durch Erteilung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die An­nah­me­frist seitens der Agentur beträgt 30 Tage.

2.3 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsschluss aktuellen Produkt- und Leistungsbeschreibung (Angebot/ Entwurf/ Kostenvoranschlag). Zusätzliche und/ oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- und Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.

2.4 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

2.5 Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt worden ist.

3. Zusammenarbeit, Auftragserteilung an Dritte

3.1 Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Im Rahmen des Auftrages besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit.

3.2 Der Kunde wird der Agentur sämtliche für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Vorgaben, Informationen, Vorlagen, Lichtbilder, Zeichnungen und Materialien (kurz „Material“) rechtzeitig im Sinne von nachfolgender Ziff. 3.3 und hinreichend detailliert zur Verfügung stellen. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung des der Agentur übergebenen Materials berechtigt ist und dass dieses Material von Rechten Dritter frei ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder das Material nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Kunde die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, von ihm abgeforderte Genehmigungen, sonstige erforderliche Erklärungen, tatsächliche Erläuterungen u.ä. (kurz „Erklärungen“) so rechtzeitig schriftlich abzugeben, dass der Geschäftsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, ihre Leistungen ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Die Agentur ist berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten, ohne hierdurch in Verzug zu geraten, bis der Kunde die erforderlichen Erklärungen abgegeben hat.

3.4 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Vergütung verlangen.

3.5 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Leistungen selbst oder durch freie Mitarbeiter auszuführen oder Dritte im Namen und für Rechnung des Kunden damit zu beauftragen. Die Agentur ist berechtigt, Verträge mit bindender Wirkung für den Kunden zu schließen. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Die Agentur wird den Kunden über solche Verträge informieren.

3.6 Soweit im Einzelfall die zur Auftragserfüllung notwendigen Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes für die Fremdleistung. Die Kosten werden in diesen Fällen an den Kunden weitergeleitet.

3.7 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht. Die Agentur verpflichtet sich allerdings, dem Kunden im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.

3.8 Die von der Agentur erstellten Daten stehen für die Dauer eines Jahres nach Fertigstellung für weitere Arbeiten in der Agentur zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Archivierung darüber hinaus besteht nicht. Nach Abschluss des ausgeführten Auftrags bleiben die erstellten Daten Eigentum der Agentur.

4. Abnahme/ Mängel

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von der Agentur genannten Liefer- und Leistungszeiten nur annähernd. Sie werden von der Agentur nach Möglichkeit eingehalten. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden unter Ziff. 3.3 genannten Leistungsvoraussetzungen und/ oder Mitwirkungspflichten vorliegen sowie vor Eingang einer Zahlung, die vereinbarungsgemäß vor Fertigstellung fällig und die Termine von der Agentur bestätigt worden sind.

4.2 Entsprechen die Entwürfe und Leistungen der Agentur den in vorstehender Ziff. 3.2. genannten Vorgaben des Kunden, ist er zur ihrer Abnahme verpflichtet. Unabhängig hiervon gelten die Entwürfe und Leistungen der Agentur vom Kunden als vertragsgemäß abgenommen, wenn er sie nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Agentur unter Angabe der Gründe als nicht vertragsgemäß rügt.

4.3 Mängelrügen bezüglich offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen, spätestens aber nach zwei Wochen nach Auslieferung der Leistungen bei der Agentur eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen der Agentur als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen. Versteckte Mängel können bis zum Ablauf der Verjährungsfrist angezeigt werden. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.4 Für den Fall des Vorliegens eines Mangels hat die Agentur zunächst Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten und zwar nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Erbringen einer mangelfreien Leistung oder die Herstellung eines neuen Werkes.

4.5 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, oder wird sie endgültig verweigert, oder kann sie der Agentur oder dem Kunden nicht zugemutet werden, oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kunden unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

4.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringen entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung.

4.7 Nimmt der Kunde Leistungen nicht fristgerecht ab, kann die Agentur nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und angemessenen Schadensersatz verlangen.

4.8 Sofern Leistungen auf Wunsch des Kunden versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/ oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der jeweiligen Leistung an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen und auch dann, sofern eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

4.9 Die Agentur steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von der Agentur nicht voraussehbare Anwendung dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Agentur gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Agentur erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Kunde die Agentur hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit der Agentur abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die Agentur nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.

4.10 Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder die Agentur ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

4.11 Es gilt für die Gewährleistung eine Frist von einem Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist. Für Kunden, die Verbraucher sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Besteht eine Pflicht des Kunden zur Abnahme einzelner abtrennbarer Teile, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Abnahme des Gesamtkonzeptes.

5. Geistiges Eigentum der Agentur, Rechteerwerb des Kunden

5.1 Sämtliche von der Agentur dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungen einschließlich Ideen, Fotografien, Entwürfe und Gestaltungen sind geistiges Eigentum der Agentur, sofern hieran nicht unmittelbare Rechte Dritter bestehen. Die Agentur hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken ihrer Leistungen (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.

5.2 Die Agentur überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung aller offenen Rechnungen der Agentur aus der Geschäftsbeziehung die für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der vertraglich gewährten Leistungen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Nachahmung, Vervielfältigung, Vermietung, Weiterlizensierung oder sonstige Verwertung ist nicht gestattet.Soweit die Agentur im Einzelfall dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinen Leistungen eingeräumt haben sollte, räumt der Kunde der Agentur ein einfaches örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung seiner Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen von Eigenwerbung ein.

5.3 Eine Bearbeitung und/oder Veränderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung zulässig. Eine Weitergabe der nach vorstehender Ziff. 5.2 eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde. Eine Nutzung der Daten ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig.

5.4 Die Agentur steht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dafür ein, dass ihre Leistungen, welche der Kunde im Rahmen dieses Vertrages erhält, mit Ausnahme des vom Kunden gestellten Materials nicht mit Urheber- oder Leistungsschutzrechten Dritter belastet sind und, soweit Rechte Dritter wegen Beauftragung von Fremdleistungen nicht vermeidbar sein sollten, der Kunde jeden falls dieselbe Rechtsposition erhält wie sie vorstehend in Ziff. 5.2 umrissen ist. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, ist der Kunde hiervon rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Werbemaßnahme in Kenntnis zu setzen.

5.5 Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an die Agentur gemäß nachstehender Ziff. 5 abgegolten.

6. Vergütung

6.1 Die Kostenvoranschläge der Agentur stellen lediglich Aufwandsschätzungen über den Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen dar und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, die Agentur hat sie ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ oder „Pauschalangebot“ bezeichnet.

6.2 Wünscht der Kunde mehr als einmal Änderungen an fertiggestellten Entwürfen oder Änderungen während oder nach der Produktion, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

6.3 Sofern sich bei Beendigung des Auftrages herausstellt, dass der Agentur für die Durchführung des Auftrages tatsächlich kein höherer als im Kostenvoranschlag kalkulierter Aufwand angefallen ist, gilt der Kostenvoranschlag als vertraglich vereinbarte Vergütung. Wird der im Kostenvoranschlag kalkulierte Aufwand überschritten, ist nach tatsächlichem Aufwand gemäß üblicher Stundensätze abzurechnen. Die Agentur wird den Kunden auf eine wesentliche Überschreitung eines Kostenvoranschlages (mehr als 10 %) so früh wie möglich während der Durchführung des Auftrages hinweisen.

6.4 Kommt es im Falle einer Abrechnung nach Aufwand gemäß vorstehender Ziff. 6.3 Satz 2, der Bestimmung der angemessenen Erhöhung gemäß Ziff. 3.4 oder der Bestimmung der angemessenen Vergütung gemäß Ziff. 6.7 nicht zu einer Einigung über die Höhe des Entgeltes, ist die Höhe mit für beide Parteien verbindlicher Wirkung von einem von der Handelskammer Bremen zu benennenden Sachverständigen festzusetzen. In jedem Fall hat der Kunde der Agentur die Kosten zu erstatten, die der Agentur von Dritten in Rechnung gestellt werden, sofern die Agentur diese Kosten auf Veranlassung des Kunden verursacht hat.

6.5 Die von der Agentur genannten Vergütungen sind Nettobeträge und zwar ausschließlich Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Versandkosten, etc.), die gesondert in Rechnung gestellt werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (in der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gesetzlichen Höhe) wird am Tage der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Rechnungsbeträge sind bei Lieferung und/ oder Leistung der Entwürfe/ des Angebots fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so kann die Agentur die Vergütung entsprechend den abgenommenen Teilen in Rechnung stellen.

6.6 Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug zahlbar. Auch ohne Mahnung gerät der Kunde 30 Tage nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug. Unbeschadet bleiben gesetzliche Regelungen, auf Grund derer bereits früher Verzug eintritt: So tritt Verzug auch durch eine Mahnung der Agentur ein, ebenso mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins oder einer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist.

6.7 Werden die Entwürfe und Leistungen der Agentur vom Kunden erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung obliegt der Agentur.

6.8 Die vertragliche Vergütung gemäß den vorstehenden Ziffern ist auch dann vom Kunden zu zahlen, wenn er die Entwürfe und Leistungen der Agentur in veränderter Form benutzen will.

6.9 Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die Agentur ein Handling Fee in Höhe von 15% erheben.

6.10 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der Agentur die entstandenen Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der Agentur jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

6.11 Bei länger andauernden Projekten behält die Agentur sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

6.12 Die Agentur behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.

6.13 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch zwei Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

6.14 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der Agentur, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. §321 BGB ist die Agentur berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

7. Haftung

7.1 Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.

7.2 Die Haftung der Agentur gleich aus welchem Rechtsgrund beschränkt sich dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn, es geht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). In jedem Fall ist die Haftung der Agentur auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden beschränkt.

7.3 Die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziff. 7.2 gilt auch für Schäden, die von Herstellern und Lieferanten von Werbemitteln oder von sonstigen für die Agentur tätigen Personen verursacht wurden, sofern die Agentur sie zur Durchführung des Kundenauftrages eingeschaltet hat.

7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten, Vorlagen und Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.

7.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung trägt der Kunde, sofern er die Entwürfe und Leistungen der Agentur freigegeben hat oder die Werbemittel der Agentur nutzt. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verstoßes der Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Urheberrechts. Sofern die Agentur rechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagenen Werbemaßnahmen hegt, ist sie verpflichtet, den Kunden auf seine Bedenken hinzuweisen. Eine rechtliche Beratungspflicht der Agentur besteht jedoch nicht.

7.6 In keinem Fall haftet die Agentur für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen und Leistungen des Kunden oder die Verwendung des vom Kunden gestellten Materials.

7.7 Die Agentur haftet auch nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutzfähigkeit der dem Kunden zur Verfügung gestellten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe oder sonstigen Leistungen.

7.8 Sofern Dritte die Agentur wegen der in den vorstehenden Ziffern 7.6. und 7.7. geregelten Sachverhalte in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur von diesen Ansprüchen freizustellen und ihr sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

7.9 Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherung seiner Daten. Für den Verlust von Daten übernimmt die Agentur keine Haftung, wenn der Verlust durch mangelnde Sicherung durch den Kunden eingetreten ist.

8. Lieferung

8.1 Hat sich die Agentur zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

8.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Kunden ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

8.3 Gerät die Agentur in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

8.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Agentur als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

9. Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen, Referenzen

9.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Informationen und Geschäftsvorgänge der jeweils anderen Partei und der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmen auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus geheim zu halten.

9.2 Sämtliche Unterlagen, die im Eigentum der jeweils anderen Partei stehen, sind nach Vertragsbeendigung unverzüglich zurückzugeben. Der Agentur steht jedoch an vom Kunden angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

9.3 Die Agentur darf den Namen des Kunden im Rahmen von Eigenwerbung als Referenz nennen, sofern er dem nicht ausdrücklich schriftlich während der Durchführung des Vertrages widersprochen hat.

10. Schlussklauseln

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die doppelte Schriftformklausel gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern.

10.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Parteien einschließlich der Zahlungspflicht des Kunden ist Bremen. Gerichtsstand ist Bremen, sofern der Kunde Kaufmann ist.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Falle einer Vertragslücke verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die den Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen am besten entspricht.