Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk beantwortet die 17 wichtigsten Fragen

Das Markenrecht erscheint juristischen Laien oft als unübersichtlich und schwammig – diese Erfahrung mache ich in meiner täglichen Arbeit als Experte für Markenrecht immer wieder.

Viele Unternehmer führen ihre Produkte und Dienstleistungen bereits unter einer besonderen Bezeichnung. Aber stellt die verwendete Bezeichnung bereits eine Marke dar? Besteht ein besonderer markenrechtlicher Schutz? Und was bedeutet der markenrechtliche Schutz für die Produkte und Dienstleistungen?

Auch die Abwehr von Abmahnungen ist für viele Unternehmer von großem Interesse. Oft waren sie schon selbst betroffen und wurden bezichtigt, fremde Markenrechte zu verletzen. Ebenso viele sehen sich gezwungen, gegen die Verletzung ihrer eigenen Markenrechte vorzugehen. Wie geht man also mit Abmahnungen um und wie unterbindet man Rechtsverletzungen?

Diese und weitere Fragen zum Markenrecht beantworte ich Ihnen kompakt und auf den Punkt.

Die Marke und ihr Wert

Nahezu alle Waren und Dienstleistungen werden inzwischen unter ihrer besonderen Bezeichnung verkauft. Dieses gewährleistet, dass diese Produkte von den Kunden einem Hersteller oder Anbieter zugeordnet werden können und eben als Produkte aus deren Hause wahrgenommen werden.

Dieser Wiedererkennungswert hilft den Herstellern oder Anbietern, Kunden an das Unternehmen und seine Produkte zu binden und weckt oft allein durch die Bezeichnung bzw. Marke entsprechende Erwartungen des Kunden an das jeweilige Produkt.

Letztendlich führt dies dazu, dass auch die Bezeichnung selbst einen Markt- bzw. Vermögenswert innehat, da der Markt Produkten, die unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, einen Vertrauensvorsprung gewährt und diesen Produkten bereits bei Markteinführung ein gewisses Image anhaftet. Deshalb verkaufen sie sich oft besser. Da der Verkauf der Produkte unter einer „guten“ Marke lukrativer ist, hat es so auch einen monetären Wert der Inhaber einer „guten“ Marke zu sein!

1. Was genau ist eine Marke?

Eine Marke ist das Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, das geeignet ist, diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so die Definition.

Ein solches Kennzeichen kann aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben oder Hörzeichen bestehen. Der Vielfalt und Kreativität sind wenig Grenzen gesetzt. Dabei soll die Marke erkennen lassen, dass die mit ihr bezeichneten Leistungen von einem bestimmten Hersteller stammen.

2. Kann ich als Marke eintragen lassen, was ich will?

Die Eintragung als Marke ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss sich die Marke darstellen lassen. Dies stellt meist keine Schwierigkeit dar.

Sie darf auch nicht gegen die Benutzungsverbote des Markengesetzes verstoßen. Hierzu gehören zum Beispiel: Marken, die dazu geeignet sind, über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Ware bzw. Dienstleistung zu täuschen oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Ebenso Marken, die die Staatswappen, Staatsflaggen usw. beinhalten oder die bösgläubig angemeldet wurden.

Die meisten Probleme bezüglich der Eintragung entstehen aber durch die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis. Dabei wird dem Anmelder oft vorgehalten, dass seine Marke beschreibend ist, also die Waren und/oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibt und deshalb keine Unterscheidungskraft besitze.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist in Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, so die Rechtsprechung.

Fehlt nun die Unterscheidungskraft der Marke für bestimmte Produkte, so ist das Freihaltebedürfnis auch nicht fern. Ein (eindeutiges) Beispiel: Ein Tomatenzüchter möchte seine Tomaten unter der Marke „Tomate“ auf den Markt bringen. Dies wird ihm jedoch nicht gelingen. Erstens: Der Begriff „Tomate“ beschreibt sein Erzeugnis. Zweitens: Andere Menschen, z.B. Tomatenzüchter und -verkäufer, haben das berechtigte Interesse, dass der Begriff „Tomate“ frei von Markenanmeldungen bleibt, zumindest für Tomaten. Kfz-Teile dürfen wohl problemlos unter der Bezeichnung „Tomate“ geführt werden.

3. Wie entsteht der Markenschutz?

Der Markenschutz kann auf mehrere Weisen entstehen. Zum einen kann der Markenschutz durch die Eintragung des Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register entstehen.

Zum anderen kann der Markenschutz aber auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, entstehen oder aber durch die notorische Bekanntheit einer Marke.

4. Sollte ich meine Marke eintragen lassen?

Es ist nicht unbedingt notwendig, eine Marke eintragen zu lassen. Wie bereits aufgezeigt, entsteht Markenschutz auch bereits durch die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr oder notorische Bekanntheit. Kommt es jedoch zu markenrechtlichen Auseinandersetzungen mit Konkurrenten, kann es für den Markeninhaber sehr zeit- und kostenintensiv sein, seine Rechte nachzuweisen, zu schützen oder durchzusetzen, wenn die Marke nicht eingetragen ist.

Bei einer Benutzungsmarke muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass die Marke tatsächlich in dem vom Markenrecht geforderten Umfang verwendet wurde. Dies ist oft sehr aufwendig und mit dem Risiko verbunden, dass der Nachweis nicht geführt werden kann. Beruft man sich wiederum auf die notorische Bekanntheit seiner Marke, muss oft ebenfalls gerichtlich geklärt werden, ob diese nun vorliegt oder nicht.

Trägt man seine Marke jedoch ins Register ein, entfaltet bereits dieser Akt eine gewisse Schutzfunktion für die Marke. Auch bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen gelingt der Nachweis eigner Rechte meist schneller und einfacher. Es empfiehlt sich deshalb durchaus, seine Marke eintragen zu lassen.

5. Kann ich meine Marke selbst eintragen lassen?

Jeder kann selbst den Antrag auf Eintragung ins Register stellen. Hierüber kann man sich auch umfassend auf der Internetseite des Patent- und Markenamtes informieren.

Es ist jedoch ratsam, bei der Markenanmeldung fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein juristischer Laie kann die rechtlichen Voraussetzungen und Feinheiten einer Markenanmeldung kaum erfassen. Da sind Fehler vorprogrammiert.

Sobald das Markenamt Fehler bei der Anmeldung rügt und die Eintragung versagt oder aber ein Konkurrent der Eintragung der Marke widerspricht, ist es kaum ohne anwaltliche Hilfe zu schaffen.

6. Sollte ich zunächst recherchieren, ob es „meine“ Marke schon gibt?

Unbedingt! Ist die Marke bereits besetzt, so kann ein Dritter der Markenanmeldung widersprechen, wenn seine Rechte älter sind. (Im Markenrecht herrscht nämlich das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst).

Es empfiehlt sich deshalb nicht nur in dem Register selbst nach einer etwaigen früheren Anmeldung der Marke durch einen Dritten zu recherchieren, sondern auch ob die Marke vielleicht benutzt wird, ohne dass sie ins Register eingetragen wurde. Anderenfalls riskiert man durch eine rechtlich nicht zulässige Benutzung, dass die Konkurrenz rechtliche Schritte gegen einen einleitet, um die Benutzung ihrer Marke zu unterbinden.

Dabei genügt es vollkommen, dass zwischen den Marken Ähnlichkeit besteht, wenn die Marken für dieselben oder sehr ähnliche Waren und Dienstleistungen angemeldet sind bzw. werden sollen. Je ähnlicher die Markennamen sich sind, desto unterschiedlicher müssen die Waren bzw. Dienstleistungen sein, für die die Marke angemeldet ist bzw. sein soll, und umgekehrt.

Es ist zu empfehlen, für eine Ähnlichkeitsrecherche einen hierauf spezialisierten Anbieter in Anspruch zu nehmen oder einen Anwalt damit zu beauftragen. Wobei ein Anwalt zugleich auch beurteilen kann, wie groß die Ähnlichkeit der Marken und deren Waren bzw. Dienstleistungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ist.

Nicht zu verachten ist dabei, dass bei so einer externen Recherche die Haftung an den Rechercheur weitergegeben wird, falls dieser eine Ähnlichkeit übersieht und die Marke aufgrund dessen benutzt wird.

7. In welchen Ländern genießt meine eingetragene Marke Schutz?

Eine Registermarke genießt nur in den Ländern Schutz, in denen sie eingetragen ist. So kann eine Marke als nationale Marke bei Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. Genau so kann sie in jedem weiteren Land als nationale Marke eingetragen werden und wird dann dem entsprechend in diesem Land geschützt.

Um seine Marke in allen Staaten der EU schützen zu lassen, bedarf es der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke. Eine solche Anmeldung wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vorgenommen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, eine Marke als internationale Marke eintragen zu lassen.

8. Welche Arten von Marken kann ich eintragen lassen?

Die am häufigsten angemeldete Art von Marken ist die Wortmarke. Ebenfalls beliebt sind die Bildmarke sowie die Wort-Bildmarke, wobei die bunte oder schwarz-weiße Darstellung gewählt werden können. Möglich sind aber auch dreidimensionale Marken, Hörmarken, Farbmarken u.a.

9. Ist meine Marke nach der Eintragung nur noch für mich „reserviert“?

Nicht ganz. Die Eintragung der Marke erfolgt nur in den angemeldeten Klassen. Möchte ein anderer dieselbe Marke für andere Waren- und Dienstleistungen in anderen Klassen anmelden, kann er dies tun. So kann es passieren, dass unter derselben Bezeichnung der eine Gummistiefel verkauft und der andere Computersoftware programmiert. Die Eintragung derselben Marke für dieselben Waren- oder Dienstleistungen ist jedoch nicht möglich.

10. Sollte ich dann die Eintragung nicht in allen Klassen vornehmen, um andere bei der Benutzung meiner Marke zu blockieren?

Davon ist dringend abzuraten. Zunächst wäre das ziemlich teuer. Die Anmeldung z.B. einer nationalen Marke in bis zu drei Klassen kostet 300,- €. Die Anmeldung in jeder weiteren Klasse kostet jeweils weitere 100,- €.

Dies stellt aber das kleinere Problem dar. Bezüglich der angemeldeten Marken herrscht ein Benutzungszwang. Das heißt, dass man die Marke auch wirklich für die Waren- und/oder Dienstleistungen benutzen muss, für die die Marke angemeldet worden ist. Ansonsten droht die Löschung der Marke für die jeweiligen Waren- und/oder Dienstleistungen. Damit soll eben verhindert werden, dass jemand eine Bezeichnung für andere Marktteilnehmer „blockiert“, ohne diese selbst zu verwenden.

Wurde demnach die eingetragene Marke in den letzten fünf Jahren nicht verwendet, so kann jeder die Löschung der Marke aufgrund von Verfall beantragen, wenn er sie für sich anmelden möchte. Dabei kann die Löschung der kompletten Marke beantragt werden, wenn sie überhaupt nicht benutzt wird, oder aber die Löschung der Marke in einzelnen Waren- und/oder Dienstleistungsklassen.

11. Muss ich meine Marke sofort ab Eintragung ins Register benutzen?

Die angemeldete Marke muss nicht sofort ab Eintragung ins Register benutzt werden. Der Markeninhaber hat fünf Jahre, in denen er mit der Nutzung der Marke beginnen kann.

12. Reicht es, wenn ich die Marke nur für mich, „im Stillen“ benutze?

Eine rechtserhaltende Benutzung beinhaltet, dass die Marke öffentlich benutzt wird. Das heißt, die Öffentlichkeit muss davon Kenntnis erlangen, dass der Inhaber der Marke diese für seine Waren und/oder Dienstleistungen auch tatsächlich benutzt, ansonsten liegt nur eine Scheinbenutzung vor.

Stellt jemand demnach zum Beispiel Wohndekorationen her und prägt sie auch noch mit seiner Marke als Herstellernachweis, lagert sie dann aber nur im Keller, liegt keine rechtserhaltende Benutzung vor. Achten Sie also darauf die Marke öffentlich zu benutzen und die von Ihnen vorgenommene Benutzung auch im Zweifel nachweisen zu können. Dokumentieren Sie Ihre Benutzung.

13. Muss ich meine Marke ab Eintragung ständig benutzen?

Eine ständige Benutzung der Marke ist für eine rechtserhaltende Benutzung nicht notwendig. Allerdings sollte man in den letzten fünf Jahren seine Marke ab und an benutzt haben. So reicht es aus, die Marke ein Jahr genutzt zu haben, wenn diese Nutzung alle drei Jahre erfolgt. Wann die Nutzung rechtserhaltend war und wann nicht, wird dabei von Fall zu Fall entschieden. Am besten ist es, seine Marke immer zu benutzen, wenn es möglich ist.

14. Was ist zu tun bei einer markenrechtlichen Abmahnung?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Abmahnung auch berechtigt ist, also ob Sie tatsächlich die Markenrechte eines anderen verletzen. Dieses sollten Sie von einem spezialisierten Anwalt vornehmen lassen.

Dieser kann beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang die Abmahnung berechtigt ist. Dem entsprechend wird er Ihnen dann raten, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder eben nicht.

Bei einer berechtigten Abmahnung werden Sie auch die Abmahnkosten tragen müssen. Ihr Anwalt kann jedoch prüfen, ob die Höhe der Abmahnkosten angemessen ist.

15. Kann ich auch noch nach Eintragung meiner Marke ins Register abgemahnt/verklagt werden?

Dieses kann Ihnen leider passieren. Das Registeramt prüft nicht, ob Sie mit Ihrer Marke gegen die Rechte anderer verstoßen. Deshalb ist eine Vorab-Recherche so wichtig (s.o.).

Die Markeneintragung wird zunächst veröffentlicht. Hiernach hat jedermann drei Monate Zeit, gegen die Marke Widerspruch zu erheben, wenn er ältere bzw. bessere Rechte an der Marke hat. Aber auch nach dieser Frist ist eine Abmahnung oder Klage möglich.

Selbst wenn Sie sich in einem Widerspruchsverfahren erfolgreich gegen den Konkurrenten wehren konnten, kann dieser im Klageverfahren siegreich sein. Dieses liegt daran, dass das Registeramt die Marken nur in dem Umfang vergleicht, wie sie sich im Register gegenüberstehen. Es prüft nicht die tatsächliche Benutzung oder Bekanntheit. Diese umfassende Prüfung erfolgt erst in einem gerichtlichen Verfahren.

16. Jemand verstößt gegen meine Markenrechte. Was tun?

Wurde die andere Marke eingetragen, so haben Sie drei Monate Zeit, Widerspruch gegen die Marke zu erheben. Scheitern Sie im Widerspruchsverfahren, können Sie die Löschung der Marke im gerichtlichen Verfahren fordern.

Wurde die Marke nicht eingetragen, sondern wird lediglich benutzt, so können Sie den Konkurrenten abmahnen. Dieser muss bei einer berechtigten Abmahnung die Benutzung einstellen, eine Unterlassungserklärung diesbezüglich abgeben und wenn Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen haben, auch die Rechtsanwaltskosten tragen. Weigert sich der Konkurrent trotz Abmahnung, kann eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt werden.

Sie sollten jedoch im Vorfeld stets genau prüfen (lassen), ob tatsächlich ein Verstoß gegen Ihre Markenrechte vorliegt. Mahnen Sie unberechtigterweise einen Dritten ab, so kann auch dieser gerichtlich feststellen lassen, dass Sie die von Ihnen behaupteten Rechte nicht besitzen.

17. Muss ich gegen den Verstoß gegen meine Markenrechte sofort vorgehen?

Sie müssen nicht, Sie sollten aber. Dulden Sie den Verstoß eine gewisse Zeit, können Sie womöglich später nicht mehr dagegen vorgehen, da Sie Ihre Ansprüche verwirkt haben.

Hinzu kommt, dass Ihre Markenrechte durch diese Drittzeichen geschwächt werden können oder gar zur Drittbenutzung gemeinfrei werden können, wenn Sie zunächst dulden, dass andere Ihre Marke nach Lust und Laune benutzen.

Fazit

Durch die Anmeldung einer Marke schaffen Sie einen Mehrwert. Sie erwerben das Recht Ihr Markenzeichen exklusiv zu nutzen. Dies stellt in vielerlei Hinsicht einen Wettbewerbsvorteil dar. Ebenso kann so verhindert werden, dass jemand anderes Ihr Markenzeichen benutzt oder gar selbst als Marke anmeldet, mit der Folge, dass er Ihnen womöglich die Nutzung untersagen kann.

Die bei der Markenanmeldung anfallenden Kosten sind im Vergleich zum Mehrwert als gering zu betrachten. Bei der Anmeldung muss allerdings sehr sorgfältig gearbeitet werden. So sollte immer geprüft werden, ob es bereits verwechslungsfähige Marken gibt und auch, ob das Zeichen überhaupt eintragungsfähig ist. Ebenso muss genau überlegt werden, für welche Klassen die Marke angemeldet wird.

Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen die Kanzlei Dr. Schenk gerne und jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Zum Autor

Rechtsanwalt-Dr-Stefan-Schenk

Unser Gastautor Dr. Stephan Schenk ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seit 15 Jahren begleitet er Unternehmen im Bereich Markenrecht. Dr. Stephan Schenk hält regelmäßig Vorträge zu Themen aus dem Bereichen E-Commerce, Datenschutzrecht, Internetrecht, Unternehmensgründung, so etwa für die Handwerkskammer Bremen oder B.E.G.IN.